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Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR)

Die neue Transportverpackungsverordnung verstehen

Die neue EU-Verpackungsverordnung erklärt

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) ist die jüngste Initiative der Europäischen Union zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Verpackungen und zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft für Verpackungsmaterialien, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen.

Diese Verordnung wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt des Europäischen Parlaments veröffentlicht und tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Sie ersetzt die bestehende Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Sie führt innovative Standards und ehrgeizige Ziele ein, die die Produktion, die Verwendung und das Recycling von Verpackungsmaterialien in ganz Europa revolutionieren sollen.

Für Unternehmen, die in der Logistik oder der Lieferkette tätig sind, können die Auswirkungen dieser Veränderungen nicht unterschätzt werden. Mit mehr als 120 Seiten technischer und rechtlicher Details kann die Verordnung jedoch überwältigend wirken. Aus diesem Grund haben wir diesen umfassenden Leitfaden erstellt.

Als führender Anbieter von umweltfreundlichen Transportverpackungslösungen hilft Corplex Unternehmen wie dem Ihren, diese neue Verordnung zu verstehen und sich an sie anzupassen.

In diesem Leitfaden werden die wichtigsten Aspekte der PPWR aufgeschlüsselt, wobei der Schwerpunkt auf den Auswirkungen auf Transportverpackungen liegt.

Ganz gleich, ob Sie für Logistik, Lieferkettenstrategien oder Nachhaltigkeitsinitiativen zuständig sind, dieser Leitfaden bietet Ihnen praktische Einblicke, damit Sie sich auf die Zukunft vorbereiten können.

Am Ende dieses Leitfadens sollten Sie ein klares Verständnis davon haben:

  • Was die neuen Regeln für Ihr Unternehmen bedeuten,
  • Wie sie Ihre Logistik und Lieferkette beeinflussen können,
  • Die Schritte, die Sie unternehmen können, um die Vorschriften einzuhalten und der Entwicklung voraus zu sein.

Lassen Sie uns herausfinden, wie die neue Verordnung die Transportverpackungen umgestalten wird und wie Ihr Unternehmen den Weg für nachhaltige Praktiken bereiten kann!

dreamlab PPWR

01. Was ist der PPWR?

PPWR, kurz für Packaging and Packaging Waste Regulation, ist eine umfassende Gesetzesreform, die Verpackungsabfälle an der Quelle bekämpfen soll.

Der PPWR führt robuste neue Standards ein, um das Verpackungsdesign zu verbessern, die Recyclingfähigkeit zu maximieren, die Wiederverwendbarkeit zu fördern und die Effizienz des Abfallmanagements zu erhöhen.

Sie gilt für alle Arten von Verpackungen in der EU, einschließlich Primärverpackungen (Produktverpackungen), Sekundärverpackungen (Sammelverpackungen) und Tertiär-/Transportverpackungen (für den Transport und die Lagerung von Produkten).

Diese neue Verordnung unterstreicht das Engagement der EU für die Minimierung von Umweltschäden und die Förderung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft für Verpackungsmaterialien.

Verpackungen sind für den Schutz und den Transport von Produkten von entscheidender Bedeutung, doch ihre Umweltbelastung ist erheblich. Deshalb ist es notwendig, vom Modell „Nehmen – Benutzen – Entsorgen“ abzuweichen.

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02. Wiederverwertbarkeit

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) stellt einen entscheidenden Wandel in der Herangehensweise der Europäischen Union an nachhaltige Verpackungen und Abfallmanagement dar. Einer der Hauptschwerpunkte ist Artikel 6 über die Wiederverwertbarkeit, ein Eckpfeiler der umfassenderen Bemühungen der EU um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft.

Machen Sie alle Verpackungen (wirklich) recycelbar

Der erste Absatz von Artikel 6 stellt dies klar.

Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recycelbar sein.

Alle auf dem Markt befindlichen Verpackungen müssen in der Praxis recycelbar sein. Das bedeutet, dass alle Verpackungen so konzipiert und hergestellt werden müssen, dass sie recycelt werden können und ihre Materialien für die Wiederverwendung und Wiederverwertung geeignet sind.

Die neuen Verordnungen führen auch das Konzept der „in großem Umfang recycelten Verpackungsabfälle“ ein, das in Artikel 3 definiert wird. (32) :

In großem Umfang stofflich verwertete Verpackungsabfälle" sind Verpackungsabfälle, die in einer installierten Infrastruktur getrennt gesammelt, sortiert und stofflich verwertet werden, wobei etablierte Verfahren verwendet werden, die sich in einem betrieblichen Umfeld bewährt haben, das auf Unionsebene eine jährliche Menge an stofflich verwertetem Material für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie gewährleistet, die mindestens 30 % für Holz und 55 % für alle anderen Materialien beträgt; dies schließt Verpackungsabfälle ein, die zum Zwecke der Abfallbewirtschaftung aus der Union ausgeführt werden und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderungen des Artikels 53 erfüllen. (11)

Lange Rede, kurzer Sinn: Verpackungen müssen getrennt gesammelt und in bestimmte Abfallströme sortiert werden können, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Materialien zu beeinträchtigen. So wird sichergestellt, dass die neuen recycelten Materialien nicht verunreinigt werden und von hoher Qualität sind. Diese Sekundärrohstoffe sollten in der Lage sein, die Primärrohstoffe zu ersetzen.

Einführung von Wiederverwertbarkeitsklassen für Verpackungen

Artikel 6 der PPWR führt auch ein Klassifizierungssystem für die Rezyklierbarkeit von Verpackungen ein, das Noten von A (sehr gut rezyklierbar) bis C (minimal rezyklierbar) vergibt.

Verpackungen, die unter diese Noten fallen (z.B. D oder E), dürfen ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr auf den Markt gebracht werden.

Design for Recycling (DfR) Denkweise

Durch die Förderung von Design-für-Recycling-Prinzipien zielt die Verordnung darauf ab, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Schaffung hochwertiger Sekundärrohstoffe zu fördern.

Die Einhaltung von Artikel 6 bedeutet, das Verpackungsdesign von Grund auf zu überdenken. Dazu gehört nicht nur die Auswahl von Materialien, die recycelbar sind, sondern auch die Sicherstellung, dass die Verpackungen problemlos von der bestehenden Recycling-Infrastruktur verarbeitet werden können.

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03. Rohmaterial & Recycelter Inhalt

Die Verordnung der Europäischen Union über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) schafft einen bahnbrechenden Rahmen zur Verringerung der Umweltbelastung und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen. Dazu gehören strenge Richtlinien zu Rohstoffen, recyceltem Inhalt und der Verwendung gefährlicher Stoffe in Verpackungen.

Anforderungen an den recycelten Inhalt

Artikel 7 der PPWR setzt ehrgeizige Ziele für die Verwendung von recycelten Inhalten in Kunststoffverpackungen, um die Abhängigkeit von neuen Materialien zu minimieren:

  • Bis 2030 (verbindliche Ziele):
    • 30% für Einweg-Getränkeflaschen aus Plastik.
    • 30% für berührungsempfindliche Verpackungen auf PET-Basis.
    • 10% für berührungsempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen.
    • 35% für alle anderen Kunststoffverpackungen. (z.B. Transportverpackungen)
  • Bis 2040 (nicht bindende Ziele):
    • 65% für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff.
    • 50% für alle berührungsempfindlichen Verpackungen.
    • 65% für alle anderen Kunststoffverpackungen.
      (z.B. Transportverpackungen)

Bestimmte Arten von Verpackungen, wie Verpackungen von Arzneimitteln, Medizinprodukten, kompostierbaren Kunststoffen und Transportverpackungen für gefährliche Güter, sind von diesen Anforderungen ausgenommen. Diese Ziele zielen darauf ab, Innovationen bei Recyclingtechnologien zu fördern und einheitliche Standards auf dem gesamten EU-Markt zu gewährleisten.

Einschränkungen bei Rohstoffen und gefährlichen Stoffen

Um die Nachhaltigkeit und Sicherheit zu verbessern, befasst sich der PPWR auch mit der Zusammensetzung der in der Verpackung verwendeten Rohstoffe.

Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, müssen so hergestellt werden, dass das Vorhandensein und die Konzentration von bedenklichen Stoffen als Bestandteile des Verpackungsmaterials oder eines der Verpackungsbestandteile minimiert werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und in den Ergebnissen der Abfallbewirtschaftung, wie Sekundärrohstoffe, Asche oder anderes Material für die endgültige Entsorgung, sowie auf die nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch Mikroplastik.

Sicherstellung von Compliance und Transparenz

Zur Unterstützung dieser Maßnahmen:

  • Die Europäische Kommission wird bis zum 31. Dezember 2026 Methoden zur Berechnung und Überprüfung des Recyclinganteils festlegen,
  • Eine detaillierte Bewertung der besorgniserregenden Stoffe wird ihre Auswirkungen auf Recycling, Wiederverwendung und Sicherheit beurteilen und möglicherweise zu weiteren Vorschriften führen.

Durch die Integration von recycelten Inhalten und die Minimierung gefährlicher Substanzen ebnet der PPWR den Weg für eine Verpackungsindustrie, die sowohl nachhaltig ist als auch den Prinzipien einer Kreislaufwirtschaft entspricht.

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04. Verpackungsdesign:
Minimierung und Verringerung des Leerraums

Die PPWR führt mit Artikel 10 und Artikel 24 strengere Vorschriften zur Verpackungsminimierung ein und setzt neue Maßstäbe für die Reduzierung von Verpackungsgewicht, Volumen und Leerraum bei Transport- und E-Commerce-Verpackungen. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die Verpackungen so kompakt wie möglich sind und gleichzeitig den Schutz, die Benutzerfreundlichkeit und die Sicherheit der Produkte gewährleisten.

Warum Verpackungsminimierung wichtig ist

Übermäßige Verpackungen verbrauchen Ressourcen und erzeugen unnötigen Abfall. Durch die Optimierung von Verpackungen halten Unternehmen nicht nur die gesetzlichen Vorschriften ein, sondern senken auch die Kosten, erhöhen die Nachhaltigkeit und verbessern den ökologischen Ruf ihrer Marke. Für die Verbraucher bedeutet weniger Verpackung weniger Abfall, was zu nachhaltigeren Konsumgewohnheiten führt.

Wichtige Anforderungen gemäß Artikel 10

Bis zum 1. Januar 2030 müssen alle Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen minimiert werden und gleichzeitig die Funktionalität erhalten bleibt.

Grundvoraussetzungen:

  • Die Verpackung muss so leicht und kompakt wie möglich sein, ohne die Produktintegrität zu beeinträchtigen.
  • Unnötige Designelemente – wie doppelte Wände, doppelte Böden und übermäßige Schichten – sind verboten.
  • Die Verpackung muss den in Anhang IV der PPWR aufgeführten Leistungsstandards entsprechen und einen angemessenen Schutz sowie eine effiziente Handhabung und Beförderung gewährleisten.
  • Die Hersteller müssen eine technische Begründung für das gewählte Verpackungsgewicht und -volumen liefern.
  • Bis zum 12. Februar 2027 wird die Europäische Kommission harmonisierte Standards einführen, die maximale Gewichts- und Volumengrenzen für gängige Verpackungsformate festlegen.

Ausnahmen:

Bestimmte Verpackungsformate sind ausgenommen, wenn sie es sind:

  • Gesetzlich geschützte Designs oder Marken, die vor dem 11. Februar 2025 eingetragen wurden.
  • Wird für Produkte mit geografischen Angaben verwendet, wie z.B. Weine und Spirituosen.

Artikel 24: Begrenzung des leeren Raums in Verpackungen

Um unnötige Verpackungen einzudämmen, schreibt Artikel 24 eine strenge Begrenzung des Leerraums in Transport-, Sammel- und E-Commerce-Verpackungen vor.

Wichtige Anforderungen:

  • Bis zum 1. Januar 2030 beträgt der maximal zulässige Leerraumanteil in Verpackungen 50%.
  • Füllmaterialien wie Papierschnipsel, Luftkissen, Luftpolsterfolien, Schwammfüller, Schaumstofffüller, Holzwolle, Styropor oder Styroporchips gelten als Leerraum.
  • Unternehmen, die Verkaufsverpackungen für den elektronischen Handel und wiederverwendbare Verpackungsformate verwenden, sind von der 50 %-Regel ausgenommen, müssen sich aber dennoch an die Minimierungsstandards in Artikel 10 halten.

Bis zum 1. Januar 2030 oder 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen die Wirtschaftsbeteiligten, die Sammelverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Geschäftsverkehr abfüllen, sicher, dass der in Prozent ausgedrückte maximale Leerraumanteil 50 % beträgt.

Zusätzliche Überlegungen:

  • Zerbrechliche oder unregelmäßig geformte Produkte benötigen möglicherweise zusätzlichen Platz zum Schutz.
  • Rechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen (z.B. Platz für die Etikettierung oder die Einhaltung der Lebensmittelsicherheit) können ein zusätzliches Verpackungsvolumen rechtfertigen.
  • Bis zum Jahr 2032 wird die Europäische Kommission die Vorschriften für leeren Raum neu bewerten und möglicherweise verschärfen, insbesondere für Branchen wie Spielzeug, Kosmetika, Elektronik und Heimwerker-Bausätze.
  • Die Europäische Kommission wird bis zum 12. Februar 2028 eine standardisierte Berechnungsmethode für leeren Raum festlegen.

Die Minimierung von Verpackungen ist mehr als nur die Einhaltung von Vorschriften – sie ist ein strategischer Schritt in Richtung Nachhaltigkeit und Kosteneffizienz. Unternehmen, die sich diese Prinzipien zu eigen machen, reduzieren Abfall, tragen zu einer Kreislaufwirtschaft bei und stärken ihr Engagement für die Umwelt.

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05. Wiederverwendbarkeit

Weg von Einweg-Transportverpackungen

Der effektivste Weg, Abfall zu bewältigen, ist, seine Entstehung von vornherein zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Wiederverwendbarkeit ein Kernprinzip der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR).

Artikel 29 führt ehrgeizige Wiederverwendungsziele ein, um die Abhängigkeit von Einwegverpackungen deutlich zu reduzieren und nachhaltige Alternativen in allen Branchen zu fördern.

Transportverpackungen spielen bei diesem Übergang eine entscheidende Rolle, wobei für 2030 und 2040 spezifische Ziele festgelegt wurden:

  • Bis zum 1. Januar 2030: Mindestens 40% der Transportverpackungen müssen wiederverwendbar sein.
  • Bis zum 1. Januar 2040: Die Betreiber sollten einen Anteil von 70% wiederverwendbarer Transportverpackungen anstreben (nicht obligatorisch).
  • 100%ige Wiederverwendbarkeit: Wirtschaftsbeteiligte, die Transportverpackungen zwischen ihren eigenen Standorten oder mit verbundenen Unternehmen verwenden, müssen sicherstellen, dass alle Verpackungen Teil eines Wiederverwendungssystems sind.

Was gilt als Transportverpackung?

Transportverpackungen umfassen eine Vielzahl von Formaten, die für Versand und Logistik verwendet werden, wie z.B.:

  • Paletten
  • Faltbare Plastikboxen
  • Schachteln und Tabletts
  • Plastikkisten
  • Intermediate Bulk Container
  • Eimer, Fässer und Kanister jeder Größe und jedes Materials
  • Flexible Verpackungsformate, einschließlich Palettenumhüllungen oder Gurte zur Sicherung von Waren während des Transports

Ausnahmen und besondere Erwägungen

Während die PPWR klare Wiederverwendungsziele vorgibt, erlaubt Artikel 29 Ausnahmen für bestimmte Fälle:

  • Gefährliche Güter: Verpackungen für gefährliche Güter (gemäß der Definition in der Richtlinie 2008/68/EG) sind ausgenommen.
  • Große Maschinen: Sonderverpackungen für übergroße Maschinen oder Geräte sind ausgeschlossen.
  • Lebensmittel und Futtermittel: Flexible Verpackungsformate, die in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln stehen, unterliegen nicht den Wiederverwendungsanforderungen.
  • Pappschachteln: Transportverpackungen in Form von Pappkartons sind von den Wiederverwendungszielen ausgenommen.

Zukünftige Schritte & Implementierung

Um den Übergang zu wiederverwendbaren Verpackungen zu unterstützen, wird die Europäische Kommission wichtige Schritte unternehmen:

  • Bis zum 12. Februar 2027: In einem delegierten Rechtsakt wird die Mindestanzahl der Wiederverwendungszyklen für gängige Verpackungsformate unter Berücksichtigung der Hygiene und der logistischen Anforderungen festgelegt.
  • Bis zum 30. Juni 2027: Die Kommission wird eine standardisierte Methodik zur Berechnung der Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 annehmen.
  • Europäische Beobachtungsstelle für Wiederverwendung: Eine neue Beobachtungsstelle wird die Umsetzung verfolgen, Daten über Wiederverwendungspraktiken sammeln und bewährte Verfahren entwickeln.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von ihrer nationalen Leistung bei der Abfallreduzierung Ausnahmen von der Wiederverwendungspflicht für bis zu fünf Jahre gewähren. Die Europäische Kommission ist außerdem befugt, bei Bedarf weitere Ausnahmen einzuführen.

Dieser Rechtsrahmen stellt einen Paradigmenwechsel in Richtung Kreislaufwirtschaft dar und gewährleistet, dass Transportverpackungen mit nachhaltigen, langfristigen Umweltzielen in Einklang stehen.

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06. Identifizierung & Kennzeichnung

Artikel 12 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) legt standardisierte Anforderungen für die Kennzeichnung von Verpackungen fest, um die Abfalltrennung, die Wiederverwertbarkeit und das Bewusstsein der Verbraucher zu verbessern.

Sie enthält verbindliche Etikettierungsanforderungen, harmonisierte Piktogramme und digitale Kennzeichnungstechnologien, die eine klare Kommunikation über die Entsorgung von Verpackungen und die Auswirkungen auf die Umwelt gewährleisten.

Wichtige Bestimmungen für E-Commerce & Transportverpackungen

Obligatorische harmonisierte Kennzeichnung (Gültig ab 12. August 2028)

  • Alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen ein standardisiertes Etikett tragen, auf dem die Materialzusammensetzung angegeben ist, um dem Verbraucher die Sortierung zu erleichtern.
  • Die Kennzeichnung muss klar und leicht verständlich sein und Piktogramme verwenden, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
  • Transportverpackungen und Verpackungen im Rahmen von Pfandrücknahmesystemen (DRS) sind befreit, mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel

Digitale Kennzeichnung für bedenkliche Stoffe

  • Verpackungen, die gefährliche Stoffe enthalten, müssen mit standardisierten, offenen, digitalen Markierungstechnologien gekennzeichnet werden.
  • Diese digitalen Etiketten werden mindestens angezeigt:
    • Der Name des betreffenden Stoffes.
    • Seine Konzentration in jedem Verpackungsmaterial

QR-Code & digitale Datenträger für Sortieranweisungen

  • Zusätzlich zu dem physischen Etikett können die Wirtschaftsbeteiligten einen QR-Code oder einen standardisierten digitalen Datenträger integrieren.
  • Dieses digitale Etikett enthält Sortieranweisungen für jeden Bestandteil der Verpackung und erleichtert die ordnungsgemäße Abfallentsorgung.

Kennzeichnung für wiederverwendbare Verpackungen (gültig ab 12. Februar 2029)

  • Ein QR-Code oder eine digitale Markierung muss vorhanden sein:
    • Informationen über Wiederverwendungssysteme.
    • Einzelheiten zu den Sammelstellen.
    • Daten zur Verfolgung von Reisen und Rotationen.
  • Wiederverwendbare Verpackungen müssen an der Verkaufsstelle sichtbar gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterscheidbar sein

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) Schema Identifizierung (gültig ab 12. Februar 2027)

  • Verpackungen, die unter ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) fallen, müssen einen QR-Code oder eine andere digitale Kennzeichnungstechnologie enthalten.
  • Diese Kennzeichnung weist auf die Einhaltung der EPR-Verpflichtungen hin, darf die Verbraucher jedoch nicht über die Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit täuschen.

Zukünftige Schritte & Übergangszeit

Sekundäre Gesetzgebung

Die Europäische Kommission hat die Aufgabe, bis zum 12. August 26 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die Einzelheiten der harmonisierten Verpackungsetiketten festlegen. Diese Rechtsakte werden festlegen:

  • Das Format, das Design und die Spezifikationen für Etiketten.
  • Piktogramme und digitale Kennzeichnungsstandards, um Klarheit und Einheitlichkeit zu gewährleisten.
  • Anwendungsregeln für verschiedene Verpackungsmaterialien unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und Verbraucherfreundlichkeit

Marktanpassung

Verpackungen, die vor den Stichtagen(12. August 2028 und 12. Februar 2029) hergestellt wurden, dürfen noch bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht verkauft werden.

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07. Erweiterte Produzentenverantwortung

Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ist ein Schlüsselprinzip der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), das sicherstellt, dass die Hersteller für die Umweltauswirkungen ihrer Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus verantwortlich sind.

Diese Politik folgt dem Verursacherprinzip (Artikel 191 Absatz 2 AEUV) und verlagert die finanzielle und operative Last der Abfallbewirtschaftung von den Verbrauchern und Kommunen auf die Erzeuger und Importeure.

Im Rahmen der EPR müssen die Hersteller die Entstehung von Abfällen vermeiden, die Recyclingfähigkeit verbessern und die Abfallsammlung und -behandlung finanzieren, was mit den umfassenderen Zielen der EU in Bezug auf Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit übereinstimmt.

Verpflichtungen der Produzenten

Alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf den EU-Markt bringen, müssen die EPR-Vorschriften einhalten. Diese Verpflichtungen umfassen:

  • Registrierung: Die Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, bei den nationalen Behörden registrieren lassen.
  • Finanzielle Beiträge: Sie müssen die vollen Kosten der Abfallentsorgung decken, einschließlich Sammlung, Sortierung, Behandlung und Entsorgung von Verpackungsabfällen.
  • Ziele zur Abfallreduzierung: Die Hersteller müssen dazu beitragen, die EU-Ziele zur Reduzierung von Verpackungsabfällen zu erreichen, mit spezifischen Reduktionszielen für 2030, 2035 und 2040.
  • Nachhaltiges Design: Verpackungen müssen recycelbar, wiederverwendbar oder aus recycelten Materialien hergestellt sein. Die EPR-Gebühren werden auf der Grundlage der Recyclingeigenschaften angepasst.
  • Rückverfolgbarkeit & Berichterstattung: Die Hersteller müssen Daten über die verwendeten Verpackungsmaterialien, die in Verkehr gebrachten Mengen und die Einhaltung der Abfallentsorgung melden.

Organisationen mit Produzentenverantwortung

Die Hersteller können ihre EPR-Verpflichtungen an Organisationen für die Herstellerverantwortung (PROs) delegieren, die die Sammlung und das Recycling im Namen mehrerer Hersteller verwalten.

  • Einige Mitgliedstaaten verlangen eine obligatorische PRO-Mitgliedschaft.
  • PROs müssen transparent arbeiten und sicherstellen, dass alle Produzenten einen fairen Beitrag leisten.
  • Öffentlich betriebene PROs müssen ihre finanziellen Beiträge und Aktivitäten regelmäßig offenlegen.

Besondere Überlegungen

Online-Verkauf & Fernabsatz

Hersteller aus Nicht-EU-Ländern, die online an Verbraucher in der EU verkaufen, müssen in jedem Mitgliedstaat, in dem ihre Produkte verkauft werden, einen bevollmächtigten Vertreter benennen.

Logistik & Umverpackung

Wenn ein Logistikunternehmen in die EU importierte Produkte auspackt, umverpackt oder verändert, kann es als „Hersteller“ für die von ihm eingeführte neue Verpackung eingestuft werden.

EPR & Fulfillment Dienstleistungen

Unternehmen, die Lagerhaltung und Versand anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden die EPR-Verpflichtungen einhalten. Wenn ein Hersteller diese nicht einhält, muss der Fulfillment-Dienstleister seine Dienste einstellen.

Einhaltung & Durchsetzung

Um die Einhaltung der EPR-Vorschriften zu gewährleisten, schreibt das PPWR eine strenge Durchsetzung vor:

  • Sanktionen bei Nichteinhaltung: Geldstrafen, Aussetzung der Geschäftstätigkeit oder Streichung aus dem nationalen Herstellerregister.
  • Sammel- und Recyclingsysteme: Die Mitgliedstaaten müssen eine Rückgabe-, Sammel- und Recycling-Infrastruktur einrichten, um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern.
  • Jährliche Berichterstattung: Erzeuger und Verarbeiter müssen detaillierte Berichte über ihre Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen vorlegen.
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08. Anforderungen an die Konformitätsbewertung

Der Konformitätsbewertungsprozess stellt sicher, dass die Verpackungen mit den Standards der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) übereinstimmen und die Anforderungen an Nachhaltigkeit und Sicherheit erfüllen.

Dieses Verfahren, das in Anhang VII, Modul A beschrieben ist, beruht auf der internen Produktionskontrolle, einem rationalisierten Ansatz, bei dem die Hersteller die volle Verantwortung für die Überprüfung der Einhaltung der Artikel 5 bis 12 der PPWR übernehmen.

Die wichtigsten Schritte im Prozess der Konformitätsbewertung:

Technische Dokumentation

Die Hersteller müssen umfassende technische Unterlagen erstellen, um die Konformität der Verpackung zu bewerten. Diese Dokumentation umfasst:

    • Eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks.
    • Detaillierte konzeptionelle Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialspezifikationen.
    • Erklärungen zur Funktionalität des Entwurfs und zu den angewandten Normen oder Spezifikationen.
    • Eine qualitative Beschreibung der Risikobewertungen und Evaluierungen, die im Rahmen der relevanten Artikel durchgeführt wurden.
    • Prüfberichte zum Nachweis der Einhaltung.

Fertigungskontrolle

Der Hersteller ist verpflichtet, robuste Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Herstellungsprozess durchgängig Verpackungen hervorbringt, die mit den technischen Unterlagen und den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen. Dazu gehören laufende Überwachung und Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Konformitätserklärung

Für jede Verpackungsart müssen die Hersteller eine schriftliche Konformitätserklärung verfassen. Diese Erklärung dient als formale Bestätigung, dass das Produkt die PPWR-Standards einhält. Das ist wichtig:

    • Die Erklärung muss für die nationalen Behörden zugänglich bleiben
      • für 5 Jahre nach der Markteinführung von Einwegverpackungen
      • für 10 Jahre für wiederverwendbare Verpackungen.
    • Kopien müssen den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Rolle des bevollmächtigten Vertreters

Hersteller können die Verantwortung für die Pflege der technischen Dokumentation an einen Bevollmächtigten delegieren. Diese Delegation muss formell festgelegt und dokumentiert werden, um eine vollständige Rechenschaftspflicht und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

Haftungsausschluss:
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht als Rechtsberatung gedacht sind. Sie bieten einen allgemeinen Überblick über die PPWR auf der Grundlage zugänglicher Daten. Den Lesern wird empfohlen, die öffentlich zugänglichen Informationen der zuständigen EU-Behörden zu konsultieren und bei Bedarf eine auf ihre speziellen Umstände zugeschnittene Beratung einzuholen.

Diese Seite wurde im Januar 2025 auf der Grundlage der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle aktualisiert, die am 22/01/2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.

Quelle Website: www.eur-lex.europa.eu

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