Der rechtliche Rahmen, die erste ihrer Art in Bezug auf TransportverpackungenDas Programm wird durch eine Reihe von Kernpunkten vorangetrieben, die darauf abzielen, bestimmte Ergebnisse und Auswirkungen zu erzielen, wie etwa die Senkung der Kosten für die Abfallbewirtschaftung, die Erhöhung der Recyclingrate von Verpackungsmaterialien und die Verringerung der Abhängigkeit von neuen Rohstoffen. Die Bestrebungen werden an einer verbesserten Recyclingeffizienz, an verbindlichen Zielvorgaben für den Recyclinganteil und an der Vorgabe gemessen, dass die Harmonisierung und Standardisierung der Rechtsvorschriften von grundlegender Bedeutung für die Überwindung von Unsicherheiten und der Fragmentierung des heimischen Marktes ist. Der Zeitraum für die Einführung dieses Vorschlags erstreckt sich von 2023 bis 2027. Danach soll die Umsetzung in vollem Umfang beginnen, gefolgt von einer Überprüfung der Maßnahmen acht Jahre nach der Umsetzung.
Dieser Vorschlag stützt sich auf die von der Europäischen Kommission durchgeführte Folgenabschätzung, die darauf abzielt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Das Reduktionsziel steht im Einklang mit dem Bestreben des Pariser Abkommens, die globale Erwärmung auf unter 2°C zu begrenzen und eine Begrenzung auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau anzustreben.
Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird auf alle in der EU vermarkteten Verpackungen ausgedehnt, einschließlich importierter Verpackungen, mit Ausnahme bestimmter medizinischer Verpackungen. Die Mitgliedstaaten müssen garantieren, dass bis 2030 mindestens 70 % (nach Gewicht) aller Verpackungen stofflich verwertet werden, wobei für bestimmte Materialien maßgeschneiderte Ziele festgelegt werden. Außerdem müssen sie dafür sorgen, dass das Gewicht der Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2025 nicht über das Niveau von 2022 hinausgeht.
Der Vorschlag umfasst ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), bei dem sich die Hersteller an den Kosten für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen, z. B. für deren Sammlung, Sortierung und Behandlung, beteiligen müssen. Die von den Herstellern zu entrichtenden Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Umweltauswirkungen ihrer Verpackungen stehen, und EPR-Systeme sollten die Kosten der Abfallbewirtschaftung vollständig abdecken.
Außerdem werden die Hersteller aufgefordert, Verpackungen zu entwerfen, die wiederverwendbar, recycelbar oder kompostierbar sind. Die Verordnung enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Förderung des Ökodesigns, wie z. B. die Forderung nach einem Mindestgehalt an recycelten Stoffen für bestimmte Verpackungsarten.
Das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags ist der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, in der Verpackungen wiederverwendet und recycelt, Abfälle minimiert und Ressourcen effizienter genutzt werden sollen.
Als Verpackungshersteller ist sich Corplex seiner Verantwortung bewusst und freut sich, seine Kunden mit seinem Fachwissen dabei zu unterstützen, das angestrebte Ziel zu erreichen, überflüssige Verpackungen zu reduzieren und eine Kreislaufwirtschaft bis 2030 zu fördern. Im Folgenden bekräftigen wir die Vision von Corplex, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen, und unsere Mission, Hand in Hand mit unseren Kunden effiziente Mehrwegverpackungslösungen zu entwickeln, um die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Umwelt zu reduzieren.
